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In Belgien ist die Überwachung dessen nicht obligatorisch. Die Arbeitgeber sind jedoch verpflichtet, die Arbeitszeit der Arbeitnehmer zu überprüfen und zu melden. Dazu können sie Arbeitszeitkontrolllösungen wie in diesem Fall die Zeitschaltuhr und die (eng miteinander verbundene) Arbeitszeitmanagementsoftware nutzen.
Bei der Einführung eines dieser Systeme ist das Unternehmen verpflichtet, es an die CPVP (Commission de la Protection de la Vie Privée) zu melden. Daher muss das Unternehmen seine Ziele für den Einsatz dieser Art von Monitoring definieren und begründen. In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber die Zustimmung des Arbeitnehmers einholen, um seine Informationen zu sammeln.
Bei der biometrischen Uhr, deren Betrieb auf der Verwendung eines Teils des menschlichen Körpers des Mitarbeiters zur Identifizierung beruht, ist die schriftliche Zustimmung des Mitarbeiters erforderlich.
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitszeiten seiner Mitarbeiter zu erfassen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb des Firmengeländes arbeiten. Dabei werden die Ein- und Auscheckzeiten der einzelnen Mitarbeiter täglich erfasst. Führungskräfte des Unternehmens, die in Tagen statt in Stunden bezahlt werden, müssen ebenfalls überwacht werden. Nur Arbeitnehmer in der Landwirtschaft und im Straßenverkehr unterliegen nicht dieser Verordnung. Der Arbeitgeber hat die freie Wahl des für ihn passenden Messsystems.
Die Installation eines Badge-Systems erfordert die Abgabe einer Nutzungserklärung an die CNIL (Commission Nationale de l’Informatique et des Libertés). Danach ist es notwendig, die Arbeitnehmervertreter und den Ausschuss für Gesundheit, Sicherheit und Arbeitsbedingungen zu informieren. Und schließlich wird ein Memo geschrieben, um die Mitarbeiter zu informieren. Die Arbeitnehmer werden insbesondere über die Rechtsgrundlage für die Einrichtung des Systems, die Dauer der Datenspeicherung, die Empfänger der Daten, das Recht auf Zugang und Berichtigung der Daten, das Recht auf Widerspruch aus berechtigten Gründen und die Möglichkeit, eine Beschwerde bei der CNIL einzureichen, informiert.
Was passiert mit den Daten?
Die vom Ausweisleser gelieferten Informationen sind sicher aufzubewahren. Nur relevante Mitarbeiter, auch aus der Personalabteilung, sollten Zugriff auf die Zeitmanagementsoftware haben.
Wie sieht es mit Beschwerden aus?
Die Anfechtung der Arbeitszeit eines Mitarbeiters kann durch Überprüfung der vom Badge-System erfassten Daten gütlich beigelegt werden. Wenn der Konflikt fortbesteht, muss der Fall vom Arbeitsgericht entschieden werden.
In Luxemburg ist die Verwendung des Zeitmess-Systems strenger geregelt. Bei der Einführung eines solchen Systems muss das Unternehmen nämlich einen Antrag bei der CNPD (Commission Nationale pour la Protection des Données) stellen. Letzterer wird daher den Fall des Unternehmens analysieren, um die Implementierung des Systems zu akzeptieren oder nicht. Die Vorschriften sind streng und werden nur akzeptiert, wenn das System in einem der folgenden Fälle relevant ist:
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